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1. Name und Sitz

Verein/Genossenschaft im Sinne des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), mit Sitz im Calancatal.

2. Zweck

Der Verein/die Genossenschaft bezweckt die Umsetzung von solidarischer Landwirtschaft (Solawi) in den Bergen. Dazu organisiert sie die Konsumierenden in der Genossenschaft und geht mit Landwirtschafts- sowie mit Verarbeitungsbetrieben Solawi-Verträge ein.

Solawi basiert auf der direkten Zusammenarbeit von Produzierenden und Konsumierenden. Dahinter stehen der Wille zu mehr Selbstbestimmung bei der Nahrungsmittelproduktion und der Wunsch nach einer wirklich nachhaltigen Landwirtschaft.

Kontinuität und Verbindlichkeit

Die Solawi-Verträge zwischen dem Verein/der Genossenschaft und den Betrieben der Landwirtschaft und Verarbeitung sind mittel- bis längerfristig angelegt, d.h. mindestens ein Jahr, in der Regel fünf Jahre. Das soll den Planungsansprüchen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Landwirtschaft und Verarbeitung entsprechen.

Betriebsbeitrag/Abo statt Produktepreise

Solawi schafft die Produktepreise ab und finanziert direkt die Produktion/Verarbeitung: der Verein/die Genossenschaft als Konsumierenden-Organisation bezahlt den Produzierenden und Verarbeitenden Betriebsbeiträge oder vereinbart mit ihnen Kultur-Pauschalen (pro Fläche, pro Tier, pro Baum, etc.) bzw. Verarbeitungspauschalen, welche die vollen Produktionskosten decken. Dies ermöglicht eine Risikoteilung, entlastet die Produzierenden und Verarbeitenden vom Preisdruck und sichert deren Einkommen.

Partizipation

Die Produktion und Verarbeitung werden von den Konsumierenden bzw. den Mitgliedern nicht nur finanziell mitgetragen. Im sinnvollen Rahmen beteiligen sie sich auch aktiv an der Entscheidung und Planung, was mit welchen Methoden und unter welchen Bedingungen produziert und verarbeitet werden soll. Ebenso arbeiten sie praktisch im Genossenschaftsbetrieb mit und, wo sinnvoll und nötig, helfen in den Produzierenden- sowie Verarbeitenden-Betrieben aus.

3. Mittel

Zur Verfolgung ihres Zwecks verfügt der Verein/die Genossenschaft über:

4. Mitgliedschaft (gemäss OR)

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit dem Vereins-/Genossenschaftszweck identifiziert und sich mit den Statuten einverstanden erklärt. Mitglied ist, wer mindestens einen Anteilschein hat und mindestens ein Abo besitzt. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu stellen, welcher über die Nicht-/Aufnahme entscheidet.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

6. Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein/der Genossenschaft ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist per Mail oder Brief zu erklären. Die Kündigung ist spätestens im 3. Quartal auf das Folgejahr möglich.

Austretende Mitglieder erhalten den Wert ihrer Anteilscheine innerhalb von spätestens sechs Monaten nach ihrem Austritt zurückerstattet. Ausnahmen sind nur in drohenden finanziellen Notlagen möglich oder wo es das Gesetz gebietet. Liegt zum Zeitpunkt des Austritts ein Bilanzdefizit vor, so wird dieses vor Austritten gleichmässig auf die Vereins-/Genossenschaftsanteile aufgeteilt. Der Minimalwert des Anteilscheins bei Austritt ist null, der Maximalwert CHF 1’000.

Ein Mitglied kann aus dem Verein/der Genossenschaft ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins/der Genossenschaft

Die Organe des Vereins/der Genossenschaft sind:

8. Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung gemäss OR Art. 879 ff.)

Das oberste Organ der Genossenschaft ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit stattfinden, wenn es das Gesetz oder ein Zehntel der Mitglieder verlangt oder der Vorstand sie einberuft.

Zu jeder Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens 10 Tage im Voraus schriftlich per Briefpost oder E-Mail eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste und der Abstimmungsgegenstände (Berichte, Anträge, Budgets, etc.).

An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Zweidrittel-Mehr der Anwesenden. «Einfach» bedeutet hier: Stimmenthaltungen gelten wie Abwesende bzw. zählen nicht.

Mitglieder dürfen sich an der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Dafür ist eine schriftliche Vollmacht nötig.

Die Mitgliederversammlung hat zwingend folgende Aufgaben:

9. Der Vorstand (Verwaltung gemäss OR Art. 894 ff.)

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen, konstituiert sich selbst und kann von zwei Personen im Co-Präsidium geleitet werden. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein/die Genossenschaft nach aussen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Zweidrittel-Mehr der Anwesenden. «Einfach» bedeutet hier: Stimmenthaltungen gelten wie Abwesende bzw. zählen nicht. Die Sitzungen werden protokolliert.

Mitglieder des Vorstands werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählt. Der Austritt aus dem Vorstand kann frühestens an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen oder mit Konsens aller anderen Vorstandsmitglieder inkl. der Nichtanwesenden.

10. Die interne Kontrollstelle

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich eine interne Kontrollstelle, welche aus mindestens einer Person besteht. Sie kontrolliert die Buchführung und gibt zuhanden der Mitgliederversammlung Empfehlungen ab.

Im Rahmen des Gesetzes verzichtet die Genossenschaft auf die eingeschränkte Revision (OR Art. 727a).

11. Unterschrift

Die Genossenschaft wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.

12. Haftung

Für die Schulden der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Vermögen und das Anteilscheinkapital der Genossenschaft. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über das von ihnen zur Verfügung gestellte Anteilscheinkapital hinaus ist ausgeschlossen.

13. Auflösung der Genossenschaft

Die Auflösung des Vereins/der Genossenschaft kann durch die Mitgliederversammlung mit einfachem Zweidrittel-Mehr der Anwesenden beschlossen werden.

Das Vermögen der Genossenschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden in erster Linie zur Rückzahlung der Anteilscheine verwendet. Die konkrete Verwendung eines allfällig verbleibenden Überschusses wird an der Mitgliederversammlung bestimmt.

14. Kommunikation

Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen auf elektronischem Weg oder durch Brief. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Verwaltung Änderungen ihrer elektronischen oder postalischen Adresse zu melden. Der Verein/Die Genossenschaft versendet ihre Mitteilungen mit befreiender Wirkung an die jeweils letzte ihr bekannt gegebene Adresse.

15. Publikationsorgane

Publikationsorgane des Vereins/der Genossenschaft sind das Amtsblatt des Kantons Zürich sowie das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB).

16. Inkrafttreten

Diese Statuten basieren auf den an der Gründungsversammlung am ……….. genehmigten Statuten und treten mit dem Eintrag im Handelsregister in Kraft.